Löschung von Betreibungen SchKG

Autor: Carlo Häfeli

Der einfachste Weg zur Löschung einer Betreibung, nicht aber eines Verlustscheines ist, wenn der Gläubiger dem Betreibungsamt einen Löschungsantrag wegen Bezahlung schickt.

komplizierter ist es , wenn Schuldner selber löschen will, dann muss er ans Gericht gehen mit einer negativen Feststellungsklage und bei Obsiegen weist das Gericht das Betreibungsamt an, zu löschen oder nach Art.8a lit d SchKG kann der Schuldner ein Gesuch auf Löschung stellen 3 Monate nach Zustellung des Betreibungsbegehrens ans Betreibungsamt und dieses fordert dann den Gläubiger auf, den Nachweis zu erbringen, dass er eine Klage eingereicht hat und wenn nicht, dann wird gelöscht.

 

 

Carlo Häfeli
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