Entzieht die Schweiz wehrpflichtige Ukrainer der urkainischen Strafverfolgung durch Aufnahme nach Flucht ?

Autor: Carlo Häfeli

Die NZZ vom 18.11.2023 führt aus, dass der Ukrainischen Führung die Aushebung von Rekruten Kopfzerbrechen bereitet, wohl deshalb weil andere Medien wie die Rundschau berichtet, die Einberufungskommission gegen Bestechungsgeld von bis zu 4000 Euro eine Freistellung von der Wehrpflicht bescheinigt.

In der Schweiz sieht das Militärstrafgesetz vor, dass die Dienstleistungspflicht verletzt wird, wenn ein Militärpflichtiger dem Aufgebot nicht Folge leistet, die Truppe ohne Erlaubnis verlässt und einem an ihn gerichteten Befehl nicht gehorcht, siehe Art.81 Militärstrafgesetzbuch.Gemäss Medien gilt das auch für Ukrainer, ausser sie seien Väter von drei Kindern oder es gebe medizinische Gründe. Die Interviews von der Wehrpflicht Entfliehenden zeigt, dass die meisten nicht in den Krieg ziehen wollen, die im Osten lebenden, weil sie nicht gegen Russland kriegen wollen, und die im Westen, weil sie ihr Leben und das ihrer Familie schützen wollen und der Eintritt nach Westeuropa noch nie so einfach war wie seit dem Krieg. Diese Personen wissen auch, dass sie de lege bei ihrer Rückkehr mit einer Gefängnisstrafe rechnen müssten, wobei sie der Ansicht sind, dass sie bei Rückkehr gutes tun werden für die Ukraine, entweder aufgrund ihres Jobs oder aufgrund ihrer Erfahrung im Westen und so der ukrainischen Bevölkerung dann positives mitbringen würden, weil die Ukraine für den Wiederaufbau jeden einzelnen benötige und damit ihre Flucht nach Westen zum späteren Wohl der Ukraine gerechtfertigt sei.

Diese Problematik ist sich die offizielle Schweiz nicht bewusst und rechtfertigt sich mit der Begründung, maximal 1% der in die Schweiz flüchtenden Personen seien wehrpflichtig, teilweise mit Freistellungsbescheinigungen, teilweise mit falschen Dokumenten, und es liege keine Begünstigung vor im Sinne von Art.305 StGB, da der Staat Schweiz keine ukrainische Person von der urkrainischen Militärstrafverfolgung entziehe und das Territorialitätsprinzip bedeute, dass nur bestraft werde, wer in der Schweiz ein Delikt begehe, siehe Art.3 StGB und Art.4 StGB nicht auf Ukrainer Anwendung finde; als ein Ukrainer nicht dem Schweizerischen Strafgestz unterworfen sei, obwohl Art.4 auch unter Strafe stellt, wer im Ausland ein Vergehen gegen den Staat Ukraine und die ukrainische Landesverteidigung begeht.

 

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