Beweispflicht bei Darlehen zwischen Konkubinatspartnern

Autor: Carlo Häfeli

Man liebt sich, hilft sich aus, überweist Geld dem Partner für dessen Scheidungsaufwendungen und für die Kosten der Weiterbildung, ein Jahr später geht die Beziehung auseinander und der eine sagt, gibt das Darlehensgeld zurück, der andere sagt, das war eine Liebesschenkung, also keine Rückzahlungspflicht; dann wird geklagt und nach Art.8 ZGB hat derjenige, der vom anderen was will, den Sachverhalt und den Rechtsgrund nachzuweisen; also ergibt die Parteibefragung unterschiedliche Interpretationen, die Bargeldauszahlung oder Kontoüberweisung hat keinen Darlehensvermerk, also bleibt der Kläger den Beweis schuldig und die Klage wird abgewiesen oder das ehemalige Liebespaar findet einen Vergleich, siehe Beilage.

 

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Carlo Häfeli
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