Misswirtschaft nach Art.165 StGB als Phantomtatbestand

Misswirtschaft, Bezirksgericht Zürich

Misswirtschaft begeht, wer nach den ersten zwei Betreibungen nicht erkannt hat, dass die Gesellschaft in einer Finanzkrise ist und allenfalls überschuldet ist und dann es unterlässt, eine Zwischenbilanz zu erstellen, diese durch einen zugelassenen Revisor prüfen zu lassen und dann wenn eine ueberschuldung besteht beim Konkursrichter die Bilanz zu deponieren.

Wer als Handwerker ein Unternehmen führt, ist fachlich gut auf dem Bau, aber kennt die Bestimmungen des Obligationenrechts kaum, vielmehr versucht er das Unternehmen zu retten, Umsätze zu erzielen und Gläubiger nicht zu zahlen oder zu stunden, wenn möglich AHV und Löhne zu zahlen, um dann von SVA / Mehrwertsteuer/Steueramt überrollt zu werden, um dann mitanzusehen, wie die Pensionskasse die Konkurseröffnung für ausstehende Beiträge beantragt. Mit Art.165 StGB wird vom Kleinunternehmer abverlangt, dass er teure Buchhaltungen und Revisionen durchführt, dass er Geld einschiesst, Aktiven abschreibt und Stundungen erzielt, all dies im täglichen Kampf des Unternehmens mit Aufträgen/Streitigkeiten vor ort/ nicht inkassierbaren Debitoren oder unnötige hohen Kostenvorschusszahlungen bei Gericht für die Aufrechterhaltung des Bauhandwerkerpfandrechts. Im nachhinein heisst es dann von den Gerichten, der Beschuldigte habe vorsätzlich seine Berufsausübung als Verwaltungsrat oder Geschäftsführer vernachlässigt und die Ueberschuldung verschlimmert und dabei die gesetzlich ihm obliegenden Pflichten verletzt.

Die Prozesschancen des Beschuldigten sind gering, er kann sich nicht retten mit dem Einwand, für die Finanzen sei ein Kollege oder Treuhänder zuständig gewesen, die Betreibungen seien ungerecht gewesen, die AHV habe bereits provisorische Beträge betrieben und gepfändet, die Materiallieferanten hätten Vorkasse verlangt und Debitoren seien nicht zu inkassieren, weil die Prozesse zu viel kosten, zu lange dauern oder der Vertragspartner selber in Konkurs sei. Mit dieser Gerichtspraxis werden gutgläubige und bösgläubige Verwaltungsräte und Geschäftsführer gleich behandelt, alleine das Strafmass mag verschieden sein. Dies zeigt , dass dieser Straftatbestand praktisch immer zum Zuge kommt bei Konkurs, die Rechtfertigungsgründe an einem kleinen Ort sind.

  PDF-Dokument

 

Carlo Häfeli
Carlo Häfeli
Artikel: 44