
Der Vater lebt getrennt unverheiratet von der Mutter der beiden Kindern. Er geht in die Herbstferien und kommt glücklich zurück und gibt die Kinder bei der Mutter ab. Da die Goldvreneli der Kinder nicht mehr auffindbar ist, gibt es einen Wortstreit zwischen den Eltern, Grossvater und Vater verlassen die Wohnung. Zwei Tage später wird der Vater von der Polizei kontaktiert und aufgrund des Gewaltschutzgesetzes, da die Mutter eine Anzeige gemacht hat wegen Drohung, von der Wohnung weggewiesen, und ihm verboten mit der Mutter und den Kindern Kontakt aufzunehmen und in das definierte Rayon um den Wohnort der Mutter und der Kinder einzudringen und sich dort aufzuhalten. Die Drohung ist bestritten und 5 Wochen nach dem Vorfall wird der Vater erstmals polizeilich befragt, der Zeuge der Grossvater wird zur Zeit nicht befragt, aber die Aussagen der Mutter werden als glaubhaft erachtet und das Gericht bestätigt auf Antrag des Vaters das Kontakt- und Rayonverbot gegenüber der Mutter der Kinder.
Das Kontaktverbot gegenüber den Kindern wird aufgehoben. Diese Aufhebung nützt dem Vater nichts, da der nicht zur Wohnung der Mutter gehen darf und die Kinder nicht übernehmen kann, die Grosseltern dürfen die Kinder aufgrund des Entscheids der Mutter nicht übernehmen, die Kesb erachtet sich als unzuständig und die Polizei spricht mit den Eltern, kann aber die Übergabe der Kinder nicht selber vollziehen, Drittpersonen gibt es keine, welche für den Vater und mit Einverständnis der Mutter die Kinder übernehmen können. Die Folge ist, dass der Vater über Monate die Kinder nicht mehr sieht, ausser die Mutter gibt freiwillig die Kinder dem Vater ausserhalb des Rayons heraus.
Der Zivilrichter kann vorsorglich keine alleinige Obhut dem Vater erteilen. Hinzu kommt noch, dass die Mutter nach dem Wortgefecht nicht nur die Drohungsanzeige einreicht, sondern die Kinder von der Schule abholt und wegen angeblicher Gefährdung ins Frauenhaus geht, wo ein Kinderkontakt die ersten Wochen für den Vater ausgeschlossen ist, mit der Folge, dass die Kinder nicht mehr in der bisherigen Umgebung wohnen, die Kinder nicht mehr in die Schule gehen und für den Vater die Mutter unsichtbar wird, weil er nicht weiss, wo sie ist, keine telefonischen Kontakte möglich sind, die Wohnung leer ist, die Mutter im Frauenhaus mit den Kindern der Vater belastet durch das Rayonverbot eine angebliche Drohungsäusserung zum Ende der Betreuung der Kinder durch den Vater führt, initialisiert durch den Gang ins Frauenhaus und die Drohungsanzeige mit den GSG Massnahmen; die bisherige 50% Betreuung der Kinder fällt faktisch ins Wasser, der Vater darf die Kinder sehen, wenn es der Mutter passt, innert 3 Tag steht der Vater vor dem Nichts, kein Kontakt und keine Betreuung der Kinder, Ausgrenzung aus dem Quartier und konfrontiert mit einem Strafverfahren wegen angeblicher Drohung, Beschuldigter strafrechtlich, Vater ohne Kinder und der Hinweis des GSG Gerichts, es sei den Eltern zuzumuten, insbesondere zur Übergabe der Kinder, behördliche Hilfe oder durch Drittpersonen in Anspruch zu nehmen, als leere Worthülse.
Die Unschuldsvermutung gilt nicht, das GSG Verfahren wird zum Glaubhaftmachungstest ohne Beizug von Zeugen, die Angst wird von der Mutter zelebriert, eine Auseinandersetzung über die Goldvrenelis der Kinder wird zum Bumerang des Vaters, indem er die Kinder faktisch nur noch sehen und betreuen kann, wenn es der Mutter passt, seine Rolle vom 50% Betreuer der Kinder ist reduziert auf den Besuchsvater in Mutters Gnaden, gleichsam eine neue Strategie im Umgang strafrechtlicher Vorwürfe mit Auswirkung auf die familienrechtliche Stellung des Vaters.